Satzung


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1) Der Verein heißt Naumburger Anwaltsverein e.V.

Er hat seinen Sitz in Naumburg, ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins e.V. und des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Deutschen Anwaltsverein.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft in den Amtsgerichtsbezirken 

Naumburg, Zeitz, Weißenfels, Nebra, Querfurt, insbesondere durch

- Förderung der Rechtspflege –Aus- und Fortbildung –Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft

- Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten

- Wahrung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Sachsen-Anhalt und dem. Deutschen Anwaltsverein. 

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den Amtsgerichtsbezirken.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

 

(3) ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

 

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

 

II. Mitgliedschaft

§ 2

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

 

§ 3

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder am Amtsgericht Naumburg, Merseburg, Weißenfels. und Zeitz zugelassener Rechtsanwalt werden

 

(2) Außerordentliches Mitglied kann werden 

a. ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat.

b. ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, an dessen Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht.

 

(3) Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen 2 Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

 

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz Schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschrieben Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.

 

§ 5

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

 

III. Vereinsorgane

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus 

- dem Vorsitzenden,

- dem Stellvertretenden,

- dem Schatzmeister.

 

§ 8

a. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.

b. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmungen gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche Abstimmung ist dem Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

c. Der Vorsitzende ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

d. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.

 

§ 9

(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

 

(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Naumburger Anwaltsvereins e.V. ist.

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die Restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

 

§ 10

(1) Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis §5 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliederbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmalig festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

 

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit, Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

 

(2) Der Vorstand hat ein Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3 Mitgliedern verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Monatsfrist nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.

 

§ 12

(1) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Begin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungen mindestens drei Wochen vorher.

 

(2) Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gem. § 11 Abs. 2 unterstützt werden.

 

§ 13

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.

 

§ 14

(1) Den Vorsatz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

 

(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

(3) Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

 

IV. Vereinsjahr

§ 15

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

V. Auflösung des Vereins

§ 16

(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.